Hundesteuern
Steueransätze (kantonales Gesetz Nr. 848, §§ 5 und 6)
- Die Steuer beträgt für einen Hund 120 Fr.
- Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben beträgt die Steuer 40 Fr.
- Erreicht ein Hund das Alter von sechs Monaten nach dem 30. Juni, so ist die halbe Jahressteuer zu entrichten.
Die Hundesteuer wird jährlich (ca. im Januar) im Voraus in Rechnung gestellt.
Informationen zur Anmeldung/Abmeldung eines Hundes finden Sie hier.
Zugehörige Objekte
Name | |||
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Merkblatt für Hundehalter (PDF, 306.01 kB) | Download | 0 | Merkblatt für Hundehalter |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sondersteuern | 041 392 74 50 | info@greppen.ch |
Name | Beschreibung |
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