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Baubewilligungsverfahren

Wer ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder ändern will, hat vor Baubeginn rechtzeitig beim Gemeinderat eine Baubewilligung einzuholen.

Dies gilt insbesondere für:

  • Erstellung neuer Bauten und Anlagen
  • Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen (Nutzungsänderung)
  • Veränderungen der Fassaden in Gestaltung oder Farbe
  • Verkehrsanlagen (Strassen usw.)
  • Bauten und Anlagen im Bereich von Gewässern, sofern nicht eine separate Projektauflage und ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird
  • Mauern und Einfriedungen (z.B. Gartenhäge), sofern diese 1.5 m ab gewachsenem Terrain übersteigen
  • Aufschüttungen und Abgrabungen von mehr als 1.5 m


Einreichung
Das Baugesuch kann elektronisch oder von Hand ausgefüllt werden. Es ist zu unterzeichnen und mit den erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszug, Situationsplan, Kanalisationspläne, Grundriss-/Schnitt-Fassadenpläne, Energienachweis, Umgebungsplan,…) in Papierform (3-fach) sowie elektronisch beim Bauamt Greppen einzureichen. Das Gesuchsformular finden Sie im Online-Schalter.

Baugespann
Projekte für neue Bauten und Anlagen, bei welchen die äussere Form verändert wird, sind spätestens am Tag der Einreichung des Baugesuchs auszustecken (Ausnahmen bei vereinfachten Verfahren möglich). Daraus soll der gesamte Umfang der Baute oder Anlage ersichtlich sein. Das Baugespann kann durch die Gemeinde auf Korrektheit überprüft werden.

Prüfung des Baugesuches
Die Gemeinde prüft, ob das ordentliche oder das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Gleichzeitig wird von Amtes wegen geprüft, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften entspricht und ob das Baugrundstück erschlossen ist.

Publikation
Entspricht das Baugesuch den formellen Anforderungen und ist das Baugespann korrekt ausgesteckt, wird das Bauprojekt öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Publikation dauert bei ordentlichen Verfahren 20 Tage, bei vereinfachten Verfahren 10 Tage. Während der Auflagefrist können alle, die ein schützenswertes Interesse haben, Einsprache beim Gemeinderat erheben.

Entscheid
Die Gemeinde entscheidet nach Ablauf der Einsprachefrist über das Baugesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen, sobald die Stellungnahmen der interessierten kantonalen Stellen vorliegen.

Zugehörige Objekte

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