Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
Voraussetzungen
nach den Vorschriften des «Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht» (BüG), der «Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht» (BüV) sowie des «kantonalen Bürgerrechtsgesetzes» (KBüG).
1. Formelle Voraussetzungen
- Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C),
- während mindestens zehn Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs,
- während mindestens drei Jahre in den letzten fünf Jahren in der Gemeinde Greppen gewohnt hat,
- unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens einem Jahr ununterbrochen in der Gemeinde Greppen gewohnt hat.
Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer wird die Zeit zwischen dem vollendeten 8. und 18. Altersjahr doppelt gezählt. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens 6 Jahre zu betragen.
An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis B und C) angerechnet. Die Aufenthaltsdauer bei einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) wird zur Hälfte angerechnet.
Kurzfristiges Verlassen der Schweiz (zum Beispiels Ferienaufenthalte) unterbricht den Aufenthalt nicht. Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn sich die einbürgerungswillige Person bei der zuständigen Einwohnerkontrolle abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.
Der Aufenthalt im Ausland für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken gilt als kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr.
Bei eingetragener Partnerschaft mit einem/einer Schweizer Bürger:in:
- während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Einreichung des Gesuchs,
- seit drei Jahren mit dieser Person in eingetragener Partnerschaft lebt.
2. Materielle Voraussetzungen:
- erfolgreiche Integration,
- mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sein,
- keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.
Die erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
- im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung,
- in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen,
- in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung,
- in der Förderung und Unterstützung der Integration des Ehepartners oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Die einzelnen Integrationskriterien sind in den Art. 2-9 BüV sowie in den §§ 20-25 KBüG konkret beschrieben.
Hinweis zu den Sprachkompetenzen:
Der Nachweis für die Sprachkompetenzen (Referenzniveau B1 in Sprache und A2 in Schrift) gilt als erbracht, wenn:
- Deutsch als Muttersprache gesprochen und geschrieben wird,
- während mindestens fünf Jahren eine obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht wurde,
- eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen wurde, oder
- ein Sprachnachweis vorhanden ist, welcher die Sprachkompetenzen bestätigt*.
*Das Staatssekretariat für Migration SEM aktualisiert laufend die Liste der anerkannten Sprachzertifikate, welche für das Einbürgerungsverfahren gültig sind.
Einbezug von Kindern
Minderjährige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezogen, wenn sie unter deren elterlicher Sorge stehen und mit ihnen zusammenleben. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Kinder noch nicht seit zwei Jahren in der Schweiz wohnen (davon ausgenommen sind Kleinkinder).
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, bedarf der Einbezug in die Einbürgerung die Zustimmung beider Elternteile (Mitunterzeichnung des Gesuchs oder separate Erklärung). Wird ein Kind nur mit einem Elternteil eingebürgert, dann setzt dies – nebst dem Sorgerecht – voraus, dass das Kind hälftig bei ihm lebt.
Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr sind die Voraussetzungen eigenständig und altersgerecht zu überprüfen (Art. 30 BüG und § 12 KBüG). Über 16-jährige Jugendliche haben ihren eigenen Willen auf den Erwerb des Bürgerrechts durch Unterzeichnung des Gesuchformulars zu erklären (Art. 31 BüG).
Einreichung des Gesuchs
Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Gemeindeverwaltung Greppen erhältlich und ist mit folgenden Unterlagen bei der Gemeindekanzlei Greppen einzureichen:
- Auszug aus dem Schweizerischen Personenstandsregister
- Wohnsitzbestätigung(en) für die gesamte Wohnsitzdauer in der Schweiz1
- Auszug aus dem Zentralstrafregister2
- Auszug aus dem Betreibungsregister3
- Kopie eines gültigen Reisedokuments (Pass/ID)
- Kopie Ausländerausweis
- Sprachnachweis (Sprachzertifikat oder Bestätigung Schule/Ausbildung)
- Kopie Arbeitszeugnis bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Für Jugendliche: Kopie Ausbildungs-/Lehrvertrag oder Vorname/Name der Lehrperson und der aktuellen Klasse
- Arztzeugnis oder Rentenverfügung bei Erwerbsunfähigkeit
- Aktueller Lebenslauf in Aufzählungs- sowie Textform
- Unterzeichnetes Formular «Beachten der Rechtsordnung»
1Bevor der Auszug aus dem Schweizerischen Personenstandsregister ausgestellt werden kann, hat sich die einbürgerungswillige Person beim zuständigen Zivilstandsamt (Regionales Zivilstandsamt, Stadt Luzern, Obergrundstrasse 1, 6002 Luzern, Tel. 041 208 82 31) im Infostar eintragen zu lassen. Eine Vorsprache beim Zivilstandsamt ist auch dann notwendig, wenn die Person aufgrund eines vorherergangenen Zivilstandsereignis bereits im Infostar eingetragen ist.
2Bestellung an allen Post-Schalter oder online via Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.
3Bestellung beim Regionalen Betreibungsamt Weggis, Tel. 041 392 15 70 oder online.
Die Unterlagen sind, soweit nicht anders beschrieben, im Original einzureichen und dürfen bei der Einreichung des Gesuchs nicht älter als sechs Monate sein. Wir empfehlen Ihnen, die erforderlichen Dokumente erst nach Ausstellung des Personenstandsregisterauszuges zu beantragen.
Alle Dokumente, die nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sind, müssen mit einer beglaubigten Übersetzung versehen sein. Übersetzungsbeglaubigungen können beim Beglaubigungsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements Kanton Luzern vorgenommen werden.
Die Behandlung des Einbürgerungsgesuches
Nach der Einreichung des Gesuchs werden die Unterlagen durch die Gemeindekanzlei Greppen geprüft. Insbesondere wird der Bericht beim Amt für Migration des Kantons Luzern eingeholt und ein Bericht der Luzerner Polizei angefordert. Bei Bedarf werden zusätzliche Unterlagen und Informationen bei der gesuchstellenden Person verlangt.
Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt und alle notwendigen Unterlagen vorhanden, wird die gesuchstellende Person zu einem ersten Einbürgerungsgespräch zur Erhebung des Einbürgerungsberichtes eingeladen. Das Gespräch wird durch eine Vertretung der Bürgerrechtskommission geführt und durch die Gemeindekanzlei Greppen protokolliert. Nach Erstellung des Einbürgerungsberichtes haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Greppen während 30 Tagen die Möglichkeit, Einwendungen an die Kommission einzureichen.
Die Bekanntmachung über das Gesuch für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts erfolgt in der aktuellen Ausgabe der Grepper Poscht sowie im Anschlagkasten der Gemeinde Greppen (§ 16 Abs. 2 KBüG). Die gesuchstellende Person wird mit vollständigem Namen und Adresse publiziert.
Nach Ablauf der 30-tägigen Frist wird die gesuchstellende Person zu einem Gespräch mit der Bürgerrechtskommission eingeladen. Dabei wird unter anderem auch das Gemeinde- und Staatswissen überprüft. Die Bürgerrechtskommission entscheidet abschliessend über die Einbürgerungsgesuche. Negative Entscheide werden schriftlich begründet. Die Gemeindekanzlei Greppen publiziert nach Abschluss des Verfahrens die Namen und Adressen aller gesuchstellenden Personen, denen das Gemeindebürgerrecht zugesichert wurde in der Grepper Poscht (§ 16 Abs. 1 KBüG).
Verfahren nach der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
Wenn die Bürgerrechtskommission das Grepper Gemeindebürgerrecht zugesichert hat, werden die Gesuchsunterlagen an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Abteilung Gemeinden, weitergeleitet. Diese holen die Einbürgerungsbewilligung des Staatssekretariats für Migration SEM ein. Nach Vorliegen der Einbürgerungsbewilligung des Bundes hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern über die Erteilung des Luzerner Kantonsbürgerrechts zu entscheiden. Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts treten dann das Schweizer Bürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht von Greppen in Kraft.
Verfahrensdauer
Durch das dreistufige Verfahren (Gemeinde – Kanton – Bund) dauert das komplette Verfahren in der Regel ein bis zwei Jahre.
Kosten des Einbürgerungsverfahrens
Nach Einreichung des Einbürgerungsgesuches wird der einbürgerungswilligen Person ein Kostenvorschuss von max. Fr. 1'000.00 in Rechnung gestellt. Die Gebühren werden nach Zusicherung des Gemeindebürgerrechts oder Negativentscheid nach den effektiven Bearbeitungsaufwänden und Abzug der Akontozahlung in Rechnung gestellt. Details entnehmen Sie der Gebührenordnung. Kanton und Bund erheben ihre Gebühren separat.
Verlust bisherige Staatsangehörigkeit
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Doppelbürgschaft. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.
Umzug während des Einbürgerungsverfahrens
Ziehen einbürgerungswillige Personen während des Verfahrens in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, so bleibt die Gemeinde Greppen sowie der Kanton Luzern für das Einbürgerungsgesuch zuständig, sofern die materiellen Voraussetzungen inkl. Integrationskriterien abschliessend geprüft wurden. Im Zeitpunkt des Entscheids über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts oder der Erteilung des Kantonsbürgerrechts kann sie den Wohnort gewechselt haben.
Erleichterte Einbürgerung
Von der erleichterten Einbürgerung profitieren unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizer:innen, Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen sowie Personen der dritten Ausländergeneration.
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat – wie auch die Gemeinde – ein Beschwerderecht.
Kann ich mich erleichtert einbürgern lassen? Machen Sie den Self-Check des Staatssekretariats für Migration SEM.
Vorgehen
- Das Gesuch für die erleichterte Einbürgerung erhalten Sie direkt beim Staatssekretariat für Migration SEM (Bestellung per E-Mail an ch@sem.admin.ch).
- Einreichung des vollständigen Gesuchs beim Staatssekretariat für Migration SEM.
- Prüfung des Gesuchs durch das Staatssekretariat für Migration SEM und Einholung von Erhebungsberichten bei allen Kantonen, in denen Sie in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs gewohnt haben.
- Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde nimmt zu diesem Zweck mit der gesuchstellenden Person Kontakt auf und führt ein persönliches Gespräch. Dabei werden sämtliche bürgerrechtsrelevanten Aspekte abgeklärt, unter anderem auch Kenntnisse über die Schweiz (Geographie, Geschichte, Politik und Gesellschaft).
- Nach der Überprüfung werden die gesamten Unterlagen an das Staatssekretariat für Migration SEM retourniert.
- Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird der zuständigen kantonalen Behörde der rechtskräftige Entscheid zugestellt. Er wird zur endgültigen Registrierung im Zivilstandsregister ans Zivilstandsamt der Heimatgemeinde geschickt.
Zugehörige Objekte
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Digitaler Sprachtest und App Einbürgerungstest (PDF, 150.34 kB) | Download | 0 | Digitaler Sprachtest und App Einbürgerungstest |
Merkblatt Einbürgerung von ausländischen Personen (PDF, 204.43 kB) | Download | 1 | Merkblatt Einbürgerung von ausländischen Personen |
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindekanzlei | 041 392 74 50 | info@greppen.ch |