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Aufnahme des Sicherungs- und Steuerinventar

Im Kanton Luzern hat die Teilungsbehörde gemäss EGZGB §72 in jedem Fall ein Inventar aufzunehmen. Das Inventar muss eine Aufstellung über die Vermögenswerte und die Schulden des Erblassers / der Erblasserin enthalten.

Ein Erbe bzw. Vertreter wird vom Teilungsamt zur Inventarisierung eingeladen. Dabei werden die familiären und finanziellen Verhältnisse des Erblassers / der Erblasserin aufgenommen (Aktiven, Passiven, Verfügung von Todes wegen, Erbenverzeichnis, usw.). Nach Zusammenstellung des Sicherungs- und Steuerinventars wird das Inventar allen Erben eröffnet.

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